• British Logo
  • German Logo
  • Facebook
  • Twitter
  • Youtube
  • Youtube

Verkaufsbedingungen

1. DEFINITIONEN

  • "Verkäufer" ist die Lyndex Recycling Systems Limited
  • "Käufer" ist die Person , deren Warenbestellung vom Verkäufer akzeptiert wird
  • "Bedingungen" sind die in diesem Dokument festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingen und (soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert) schließen Sonderbedingungen, die zwischen dem Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbart sind, ein.
  • "Waren" sind Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Käufer bezogen werden.

2. VERTRAGSBEDINGUNGEN

  • 2.1 Die Annahme der Waren durch den Käufer deutet auf eine vorbehaltlose Annahme der hierin festgelegten Bedingungen.
  • 2.2 Kein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist bevollmächtigt, diese Bedingungen ohne die offizielle schriftliche Zustimmung des Verkäufers von seiner Zentrale zu ändern oder zu ergänzen.
  • 2.3 Die hierin festgelegten Bedingungen werden von den vorherigen Geschäften zwischen dem Käufer und dem Verkäufer nicht beeinflusst. Jeder Einzelvertrag gilt als getrennter und neuer Vertrag, der in keinerlei Zusammenhang mit anderen Verträgen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer steht.

3. GELTUNGSBEREICH DES VERTRAGS

  • 3.1 Ein Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer kommt erst zustande, wenn die Bestellung des Käufers wie folgt akzeptiert wurde:
    • 3.1.1 Durch die schriftliche Akzeptanz des Verkäufers oder
    • 3.1.2 Durch die Lieferung der Waren und die Rechnung des Verkäufers
  • 3.2 Vom Käufer aufgegebene Warenbestellungen werden in vollem Umfang in Rechnung gestellt, soweit diese nicht innerhalb von zweiundvierzig (42) Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin schriftlich storniert werden. Wenn die Herstellung der Waren oder Komponenten am Datum der Mitteilung begonnen wurde, ist der Käufer immer noch verpflichtet, die Waren anzunehmen und sie vollständig zu bezahlen. Bestellung für Standardartikel können jederzeit schriftlich storniert werden, bevor die Waren für den Käufer bereitgestellt wurden, sollte eine Stornierung jedoch erhalten werden, nachdem die Waren gemäß dem Vertrag bereitgestellt wurden, haftet der Käufer für die Bezahlung aller Kosten, die dem Verkäufer entstanden sind.

4. GARANTIE

  • 4.1 Der Verkäufer garantiert, dass die Waren, mit Ausnahme der folgenden Angaben bezüglich Artikeln, die nicht vom Verkäufer entworfen wurden, der Art und Qualität, wie sie im Angebot beschrieben sind, und der handelsüblichen Qualität entsprechen sowie frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind.
  • 4.2 Diese Garantie tritt anstelle aller anderen Garantien, Geschäftsbedingungen und anderen Bedingungen, ob ausdrücklich oder stillschweigend, und stellt die einzige Garantie des Verkäufers für die Waren dar.
  • 4.3 Sollte der Käufer, mit Ausnahme davon, was im Folgenden angegeben ist, innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Datum der Inbetriebnahme, spätestens jedoch achtzehn (18) Monate ab dem Versand der Waren durch den Verkäufer, feststellen, dass die Garantie für einen Warenartikel nicht dem Vorstehenden entspricht und den Verkäufer darüber innerhalb von 28 Tagen schriftlich darüber in Kenntnis setzt, hat der Verkäufer diese Nichteinhaltung nach eigenem Ermessen durch eine Anpassung oder eine Reparatur oder einen Austausch des Artikels und davon betroffener Warenteile zu beheben. Der Käufer übernimmt jegliche Verantwortung und alle Kosten für die Entfernung, die erneute Installation und die Fracht im Zusammenhang mit der vorstehenden Behebung. Dieselben Pflichten und Bedingungen erstrecken sich bis auf Ersatzteile, die vom Verkäufer hierunter bereitgestellt werden. Der Verkäufer hat das Verfügungsrecht über die von ihm ausgetauschten Teile.
  • 4.4 Für die Waren, die nicht vom Verkäufer entworfen wurden, übernimmt der Verkäufer keine Garantie. Diese Waren fallen gegebenenfalls nur unter die ausdrückliche Gewährleistung des jeweiligen Herstellers.
  • 4.5 Dies stellt die Gesamthaftung des Verkäufers im Hinblick auf die Waren dar, ob durch Vertrag, unerlaubte Handlung oder auf andere Weise, und ob durch Garantien, Zusicherungen, Anweisungen, Installationen oder Mängeln aus welchen Gründen auch immer entstanden. Der Verkäufer und sein Lieferant übernehmen keine Verpflichtung gegenüber den Waren, die unsachgemäß gelagert oder genutzt werden oder die nicht entsprechend den Anweisungen des Handbuchs des Verkäufers oder seines Lieferanten betrieben oder gewartet werden. Es gelten keine Prozessgarantien, soweit sie nicht ausdrücklich in Form eines Einzelvertrags festgelegt werden.

5. PATENTE

  • 5.1 Der Verkäufer übernimmt schließlich alle Kosten und Entschädigungssummen in Verfahren gegen den Käufer oder seine Kunden, soweit festgestellt wird, dass der Entwurf oder die Konstruktion der Waren, wie sie bereitgestellt werden, gegen ein britisches Patent (außer Verstöße infolge der Integration eines Entwurfs oder einer Änderung auf Verlangen des Käufers) verstößt, vorausgesetzt, dass der Käufer den Verkäufer unverzüglich über die Klage wegen eines solchen Verstoßes in Kenntnis setzt, und der Verkäufer das Recht erhält, diese Klage auf seine Kosten beizulegen und sich zu verteidigen oder die Verteidigung zu kontrollieren oder die Verteidigung in Bezug auf Verfahren zu kontrollieren, die auf einer solchen Klage beruhen. Dieser Absatz legt die ausschließliche und gesamte Haftung des Verkäufers im Hinblick auf Patente dar.

6. DATEN DES KÄUFERS

  • 6.1 Die fristgerechte Erfüllung des Verkäufers hängt davon ab, dass der Käufer dem Verkäufer bei Bedarf alle erforderlichen technischen Informationen, einschließlich der Zeichnungsgenehmigung, und alle erforderlichen kommerziellen Unterlagen zur Verfügung stellt. Der Käufer übernimmt angemessene zusätzliche Kosten, die dem Verkäufer aufgrund der Änderung der Arbeiten infolge ungenauer technischer Angaben oder kommerzieller Unterlagen, die dem Verkäufer zur Verfügung gestellt wurden, entstanden sind.

7. NORMEN

  • 7.1 Die Waren müssen mit den entsprechenden Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz und deren jeweiligen Änderungen zum Zeitpunkt der Bestellung übereinstimmen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Waren alle anderen rechtskräftigen Voraussetzungen erfüllen, und dass die für die Einhaltung dieser Voraussetzungen notwendigen Änderungen auf Kosten des Käufers gehen.

8. PREISE

  • 8.1 Die Vertragspreise verstehen sich rein netto, soweit nichts anderes angegeben ist. Die Vertragspreise unterliegen gegebenenfalls den Preisgleitklauseln des Verkäufers, wie sie im Angebot des Verkäufers angegeben sind. Alle im Angebot des Verkäufers angegebenen Preise verlieren nach dreißig Kalendertagen ab dem Datum des Angebots ihre Gültigkeit, soweit sie nicht früher zurückgezogen werden oder nicht anderes angegeben wird. Alle Preise sind im Britischen Pfund zu zahlen, soweit nicht anderes angegeben wird.

9. ZAHLUNG

  • 9.1 Die Rechnungen des Verkäufers müssen innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist bezahlt werden, wie durch die schriftliche Akzeptanz bescheinigt wird.
  • 9.2 Die Fälligkeit der Zahlung ist ein wesentliches Erfordernis des Vertrags, und der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei überfälligen Zahlungen Zinsen von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der HSBC Bank zu berechnen, wobei solche Zinsen täglich anfallen.

10. EIGENTUMSVORBEHALT

  • 10.1 Der Verkäufer bleibt der einzige und alleinige Eigentümer der Waren, solange der vereinbarte Preis für die Waren nicht vollständig bezahlt wurde.
  • 10.2 Obgleich die Gefahr an den Waren (in Übereinstimmung mit Absatz 11.2 unten) bereits übergegangen ist, bleibt das Eigentumsrecht an den Waren beim Verkäufer und wird erst an den Käufer übertragen, bis der für die Waren fällige Betrag vollständig bezahlt wurde.
  • 10.3 Der Käufer ist der Verwahrer der Waren für den Verkäufer, bis das Eigentumsrecht auf den Käufer übertragen wurde und;
    • 10.3.1 hat die Waren auf seinem Betriebsgelände getrennt von seinen eigenen Waren oder denen anderer Personen zu lagern
    • 10.3.2 hat die Waren deutlich zu kennzeichnen, sodass sie als Waren des Verkäufers klar erkennbar sind.
  • 10.4 Das Recht des Käufers auf den Besitz der Waren endet zum frühesten der folgenden Daten:
    • 10.4.1 Ablauf der Zahlungsfrist
    • 10.4.2 Wenn er als Einzelperson Insolvenz erklärt oder seinen Gläubigern einen Vergleichsvorschlag unterbreitet oder irgendetwas unternimmt, das zu einem Konkursantrag berechtigt.
    • 10.4.3 Wenn er als Unternehmen irgendetwas unternimmt oder nicht unternimmt, dass einen Verwalter dazu berechtigt, Vermögenswerte in Besitz zu nehmen, oder Personen dazu berechtigen würde, einen Liquidationsantrag vorzulegen oder einen Konkursbeschluss zu beantragen.
    • 10.4.4 Wenn der Käufer irgendetwas unternimmt oder nicht unternimmt, was das Eigentumsrecht des Verkäufers an den Waren auf irgendeine Weise gefährden würde.
  • 10.5 Der Verkäufer darf das Betriebsgelände betreten, auf dem der Käufer die Waren des Verkäufers aufbewahrt, oder von dem der Verkäufer glaubt, dass die Waren dort aufbewahrt werden, um die Waren wieder in Besitz zu nehmen.
  • 10.6 Unter Anwendung von Absatz 10.4 hat der Verkäufer das Recht:
    • 10.6.1 die Waren wieder in Besitz zu nehmen
    • 10.6.2 die Waren zu demontieren, ohne für die Schäden zu haften, die dabei entstehen können.
    • 10.6.3 alle Waren oder einen Teil davon zu verwenden oder zu verkaufen.
    • 10.6.4 das Recht des Käufers ohne Haftung gegenüber dem Käufer zu beenden, die Waren zu verkaufen oder anderweitig über die Ware zu verfügen.
    • 10.6.5 das Betriebsgelände des Käufers für die zuvor genannten Zwecke zu betreten.

11. LIEFERUNG

  • 11.1 Der Verkäufer hat die Waren an den vom Käufer (gegebenenfalls) gewünschten Ort zu liefern; sollte kein Wunsch vorliegen, erfolgt die Lieferung an den Betrieb des Käufers. Wenn die Waren an einen anderen Ort als den Betrieb des Käufers geliefert werden sollen, hat der Verkäufer die Waren an den vom Käufer, der für das Entladen der Waren verantwortlich ist, gewünschten Ort zu liefern. Wenn die Lieferung an den Betrieb des Verkäufers erfolgen soll, hat der Verkäufer die Waren auf das Fahrzeug des Käufers zu laden. Der Verkäufer kann die Waren in Teillieferungen liefern.
  • 11.2 Die Gefahr an den Waren wird übertragen, wenn sie dem Käufer geliefert werden, ganz gleich, ob dies auf dem Betriebsgelände des Verkäufers erfolgt oder etwas anderes vereinbart wird. Wenn ein Lieferverzug durch den Käufer verschuldet wird, geht die Gefahr zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin an den Käufer über.
  • 11.3 Wenn Pflichten des Verkäufers oder Vertragspflichten von der Installation, vom Aufbau oder von der Inbetriebnahme der Waren abhängen, gelten folgende Bestimmungen.
    • 11.3.1 Die Installation ist abgeschlossen, wenn der Aufbau und die Inbetriebnahme abgeschlossen wurden.
    • 11.3.2 Der Aufbau ist abgeschlossen, wenn die Waren für die Inbetriebsetzung verfügbar sind.
    • 11.3.3 Die Inbetriebnahme ist abgeschlossen, wenn die Waren in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Unterpunkt 1 oben akzeptabel funktioniert haben.
  • 11.4 Testmaterialien, Arbeitskräfte, Betriebsstoffe, Strom etc., die/der für die Prüfung der Waren während der Inbetriebnahme oder im Anschluss daran verwendet/eingesetzt wird/werden, gehen auf Kosten des Käufers.

12. TRANSPORT UND VERPACKUNG

  • 12.1 Für Waren zum Kauf innerhalb des Vereinigten Königreichs – soweit nichts anderes angegeben ist – verstehen sich die Preise als unverpackt, "ab Werk" und der Transport wird zusätzlich berechnet.
  • 12.2 Für Waren zum Kauf außerhalb des Vereinigten Königreichs – soweit nichts anderes angegeben ist – verstehen sich die Preise als FOB in einem vom Verkäufer festgelegten britischen Hafen, einschließlich jeglicher Verpackung, die der Verkäufer dem Käufer vorschreibt.

13. TRANSPORTSCHÄDEN

  • 13.1 Wenn der angegebene Preis die Kosten für die Lieferung durch den Verkäufer enthält, ist der Verkäufer für Verluste oder Beschädigungen der Ware in Übereinstimmung mit den INCOTERMS 1990 und den jeweiligen Änderungen verantwortlich.

14. FUNDAMENT UND AUFBAU

  • 14.1 Der Verkäufer übernimmt keinerlei Verantwortung für das Gelände oder das Fundament oder (mit Ausnahme einer Bereitstellung durch den Verkäufer) für das Gestell oder die Träger für die Maschinen oder die Einhaltung der gesetzlicher Bestimmungen oder lokalen Vorschriften oder die Erfüllung bestimmter Anforderungen, die für den Käufer verbindlich sind. Der Käufer ist für die ordnungsgemäße Anpassung der Entwürfe des Verkäufers an die jeweiligen Anforderungen des Käufers verantwortlich.
  • 14.2 Die für den Aufbau angegebenen Preise (außer in den Verträgen ist ein Pauschalpreis angegeben) basieren auf den normalen Arbeitsstunden des Verkäufers und Überstunden werden zusätzlich berechnet. Soweit im Angebot des Verkäufers nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, ist der Käufer und nicht der Verkäufer verantwortlich für die Vorbereitung eines geeigneten Standortes mit angemessenem Fundament und Zugang dazu, die Entladung, die Lagerung und die Sicherheit für die bereitgestellten Materialien, die Bereitstellung aller notwendigen Hebezeuge und Betriebsstoffe sowie von Wasser, Altöl- und anderen Hausspeichern sowie von genügend starken Arbeitskräften und Helfern, um dem Verkäufer beim Aufbau und dessen Fertigstellung zu helfen und um so die Maschinen starten und einrichten zu können.
  • 14.3 Wenn der Aufbau durch Unterlassungen des Käufers verhindert oder erschwert wird, einschließlich des Versäumnisses, den Verkäufer über besondere Bedingungen vor Ort zu informieren, hat der Käufer einen Mehrpreis zu bezahlen, den der Verkäufer im angemessenen Rahmen verlangt.
  • 14.4 Wenn der Verkäufer dem Käufer Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, die im Betrieb vom Käufer eingesetzt werden, hat der Käufer den Verkäufer für Folgen möglicher Schäden oder Untauglichkeiten zu entschädigen.
  • 14.5 Der Verkäufer kann seinen Mitarbeitern Zeiterfassungsbögen , die dem Käufer auf Wochenbasis vorgelegt werden und von ihm geprüft und unterzeichnet werden, und alle vom Käufer oder in seinem Namen unterzeichneten und somit als richtig bestätigten Zeiterfassungsbögen verstehen sich im Hinblick auf ihren Inhalt als endgültig.

15. VERZÖGERUNGEN

  • 15.1 Wenn beim Verkäufer eine Leistungsverzögerung aufgrund von Ursachen außerhalb seiner Kontrolle vorliegt, insbesondere durch höhere Gewalt, Krieg, Handlungen oder Unterlassungen der Regierung, Handlungen oder Unterlassungen des Käufers, Prioritäten oder Zuweisungen, Feuer, Überschwemmungen, Streik oder Arbeitsunruhen, Sabotage oder Verzögerungen beim Erhalt anderer geeigneter Dienstleistungen, Materialien, Komponenten, Transportmittel, ist die Leistungszeit um die Dauer gleich der Verzögerung und ihrer Folgen zu verlängern. Der Verkäufer informiert den Käufer schriftlich über die Ursache für die Verzögerung innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Verkäufer in Kenntnis über eine solche Verzögerung gelangt.
  • 15.2 Warenartikel, deren Herstellung oder Versand durch Ursachen innerhalb der Kontrolle des Käufers oder durch Ursachen, die dazu führen, dass der Käufer das/die Produkt(e) nicht erhalten kann, in Verzug sind, können vom Verkäufer auf Rechnung und Gefahr des Käufers eingelagert werden. Wenn der Verkäufer eine solche Einlagerung nicht einrichten, bereitstellen oder fortsetzen kann, hat der Käufer auf Anfrage geeignete Lagermöglichkeiten zu organisieren und bereitzustellen und alle Kosten und die gesamte Gefahr im Zusammenhang damit zu übernehmen.

16. EIGENTUMSRECHT

  • 16.1 Zeichnungen, Daten oder andere Unterlagen, insbesondere Informationen in Bezug auf Preis, Größe, Art oder Design, die dem Käufer vom Verkäufer im Zusammenhang mit dem Angebot des Verkäufers oder mit Verträgen, die sich daraus ergeben, zur Verfügung gestellt werden, bleiben das alleinige Eigentum des Verkäufers. Die besagten Zeichnungen, Daten oder anderen Unterlagen, einschließlich Teile davon, dürfen ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht an Dritte übertragen werden und nicht von Dritten vervielfältigt, eingesehen oder geprüft werden.
  • 16.2 Alle Zeichnungen, Daten oder anderen Unterlagen, einschließlich Abschnitte oder Teile davon, werden nur zum angegebenen Zweck bereitgestellt, und der Verkäufer behält hiermit alle Datenschutz-, Eigentums-, Patent- oder andere Rechte, die ihm möglicherweise zustehen, einschließlich des ausschließlichen Nutzungs-, Herstellungs- oder Vertriebsrechts.

17. SALVATORISCHE KLAUSEL

  • 17.1 Jeder Abschnitt und Unterabschnitt in diesen Bedingungen ist von den übrigen unabhängig und entsprechend durchsetzbar.

18. MITTEILUNGEN

  • 18.1 Mitteilungen, die hierunter zuzustellen sind, müssen ausreichend frankiert sein und per Post (per Luftpost, wenn sie ins Ausland versendet werden) an das Büro des Empfängers einer solchen Mitteilung gemäß dem Vertrag zugestellt werden. Per Post versandte Dokumente gelten spätestens vier Tage nach dem Postaufgabedatum als erhalten, und die Empfangsbescheinigung, adressiert und frankiert wie oben aufgeführt, ist der Beleg für den Erhalt beim Empfänger.

19. SONSTIGES

  • 19.1 Der Verkäufer übernimmt keinerlei Haftung, ob durch Vertrag, unerlaubte Handlung oder auf andere Weise, für Nutzungsausfälle, entgangene Einnahmen oder Gewinne oder Kapitalkosten oder Ersatznutzungen oder Ersatzvornahmen oder für Neben-, indirekte, Sonder- oder Folgeschäden oder für andere Verluste oder Kosten ähnlicher Art oder für Schadensersatzansprüche des Käufers oder der Kunden des Käufers. Ebenfalls haftet der Verkäufer unter keinen Umständen für das Verschulden, die Fahrlässigkeit oder für unerlaubte Handlungen des Käufers oder der Mitarbeiter des Käufers oder anderer Auftragnehmer oder Lieferanten des Käufers. Eine Übertragung kann nur mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien erfolgen.
  • 19.2 Der Käufer hat den Verkäufer gegen alle Klagen, Schadensersatzansprüche oder Forderungen Dritter schad- und klaglos zu halten, ganz gleich, ob sie direkt oder indirekt, in Verbindung mit der Nutzung, dem Betrieb oder dem Zustand der Waren entstanden sind, und insbesondere und ohne Einschränkung der vorstehenden Bestimmungen hat er den Verkäufer von der Haftung infolge von Forderungen gegen den Verkäufer gemäß Teil 1 des Verbraucherschutzgesetzes (Consumer Protection Act) von 1987 (oder der jeweiligen gesetzlichen Änderungen oder Neufassungen davon) freizustellen, und der Käufer hat auf eigene Kosten eine Versicherung abzuschließen, um diese Freistellung zu decken.

20. RECHT UND GERICHTSBARKEIT

  • Die Gültigkeit, Auslegung und Durchführung von Verträgen ist durch das englische Recht zu regeln, und die Parteien unterwerfen sich in Bezug darauf unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit englischer Gerichte.

Lyndex Recycling Systems Limited
Stafford Park 10
Telford
Shropshire
TF3 3BP

1st Juli 2005

Eingetragen in England Nr. 5488915